Satzung des JGV Nordhessen e.V.
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Jagdgebrauchshundverein Nordhessen e.V.", Er hat seinen Sitz in Kassel und ist im Vereinsregister eingetragen. Er setzt die Tradition des 1901 gegründeten „Verein für Züchtung und Prüfung reiner Jagdhundrassen, Kassel" fort. Der Verein ist Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Örtlicher Geltungsbereich
Der Verein betreut vorzugsweise die Stadt- und Landkreise in Nordhessen und angrenzende Kreise von Nordrhein-Westfalen, Südniedersachsen und Westthüringen.
3 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein bezweckt auf gemeinnütziger Grundlage:
- die Jäger für die Haltung und Führung guter Jagdgebrauchshunde zu gewinnen und zu fördern,
- die Mitglieder in kynologischen Fragen und bei der Haltung und Führung von Jagdgebrauchshunden zu beraten und zu unterstützen
- die Waidgerechtigkeit und Kameradschaft zu pflegen.
(2) Der Erfüllung dieser Aufgaben sollen dienen:
- die Abhaltungen von Verbandsprüfungen
- Ergänzungsprüfungen aller Art
- Vorträge und Lehrgänge über Zucht und Führung des Jagdgebrauchshundes, sowie über fachverwandte Themenbereiche
- die Ausbildung und Förderung der Verbandsrichter
- Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit
- Gesellige Zusammenkünfte.
(3) Die Verfolgung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist von der Tätigkeit des Vereins ausgeschlossen.
4 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
5 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schrift- und Geschäftsführer
- Schatzmeister/in
- Stellvertretende Schatzmeister/in
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Obleuten und Beisitzern.
Von den Beisitzern soll nach Möglichkeit je einer den in § 2 genannten Gebieten angehören.
Die Vereinsleitung wird auf vier Jahre gewählt.
Das Amt des Schatzmeisters und des stellvertretenden Schatzmeisters ist mit insgesamt einem Stimmrecht ausgestattet, das bei dem Schatzmeister liegt. Im Fall seiner Verhinderung ist der Stellvertretende Schatzmeister stimmberechtigt.
Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied der Vereinsleitung aus, so ergänzt sie sich selbständig aus den Reihen der Vereinsmitglieder (Ergänzungswahl, auf der nächsten Mitgliederversammlung) Die Ämter der Vereinsleitung sind Ehrenämter.
6 Aufgaben der Vereinsleitung
Der erste Vorsitzende entscheidet über die laufenden zwangsläufigen Ausgaben selbständig, im Übrigen im Einvernehmen mit dem Schatzmeister und der Vereinsleitung. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
Der erweiterte Vorstand veranstaltet und leitet die Verbandsprüfungen, bestimmt die Prüfungsleiter und setzt die Bedingungen fest. Zur Unterstützung kann er hierbei weitere Vereinsmitglieder heranziehen.
In allen anderen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitglieder unterliegen, entscheidet der erweiterte Vorstand selbständig.
7 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertreten den Verein jeder allein und nach außen unbeschränkt.
Er bedarf jedoch bei Verpflichtungen bis 500 €- der Zustimmung des Schatzmeisters, bei Beträgen bis 1000 €- der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.
Der Vorstand ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Vorstand hat nach Bedarf eine Sitzung des erweiterten Vorstands einzuberufen, außerdem jederzeit auf Antrag von Mitgliedern der Vereinsleitung. Für besondere Aufgaben kann die Vereinsleitung bezahlte Kräfte heranziehen.
8 Mitglieder
(1) Personenkreis:
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mit der Begründung der Mitgliedschaft durch die Aufnahme werden gleichermaßen Rechte und Pflichten aus dieser Satzung, den jeweiligen gültigen Ordnungen sowie den moralisch-ethischen und Rechtsgrundsätzen über die waidgerechte Jagdausübung und den Jagdhundeeinsatz vom Mitglied übernommen und befolgt.
(2) Aufnahme:
Zwecks Aufnahme hat jedes Mitglied eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrages werden die Satzung des Vereins, sowie die Satzung und Ordnungen vom JGHV anerkannt.
Die Anmeldung zum Eintritt ist an den ersten Vorsitzenden oder an den Geschäftsführer zu richten. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand.
Die Namen der Neumitglieder werden im Mitteilungsblatt des Vereins oder in sonstigen schriftlichen Mitteilungen den Mitgliedern bekannt gegeben. (Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe kein Einspruch gegen die angemeldeten Personen, so sind diese Mitglieder. Einsprüche gegen die Aufnahme sind schriftlich unter Angabe der Gründe und mit voller Namensunterschrift versehen an den Vorstand (s. § 7) einzureichen. Dieser prüft die Gründe und entscheidet mit dem erweiterten Vorstand über den Einspruch.)
Eine Abweisung des Bewerbers erfolgt schriftlich ohne Angabe von Gründen.
Wer Mitglied wird, verpflichtet sich zur Teilnahme am Lastschriftverfahren.
(3) Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist und der bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jahres schriftlich an den Vorstand (s. § 7) erklärt sein muss, durch Ausschluss oder Streichung.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden durch Beschluss des erweiterten Vorstandes bei grober Verletzung der Satzungen oder der Vereinsinteressen d. h. bei den guten Sitten zuwiderlaufendem Benehmen innerhalb des Vereins;
bei Verübung unehrenhafter Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins,
bei Verübung gerichtlich bestätigter unehrenhafter Handlungen,
bei groben Verstößen gegen die Waidgerechtigkeit,
bei Beleidigungen des Vorstandes,
bei öffentlicher ungebührlicher Kritik eines vom Jagdgebrauchshundverband ernannten Prüfungsrichters.
Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn ein Mitglied seine rückständigen Beiträge nach kostenpflichtiger Aufforderung innerhalb vier Wochen nicht bezahlt hat. Auf die Gefahr der Streichung der Mitgliedschaft ist in einem Aufforderungsschreiben hinzuweisen.
9 Ehrenmitglieder
Auf Beschluss der Vereinsleitung können Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, der Mitgliederversammlung zur Ernennung als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden.
10 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die zu Beginn des Geschäftsjahres fällig werden. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Vorstand kann auf Antrag bedürftigen Mitgliedern den Beitrag ermäßigen; Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.
11 Mitgliederversammlung
Jährlich muss eine Mitgliederversammlung abgehalten werden. Gegenstand dieser Versammlung ist:
1. Jahresbericht
2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung der Vereinsleitung
4. Wahlen
5. Satzungsänderungen
6. Ernennung zu Ehrenmitgliedern
7. Besprechung und Festsetzung der im laufenden Jahr geplanten Veranstaltungen
8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
9. Wahl von Kassenprüfern
Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Mehrheit des erweiterten Vorstands oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangen.
Ort und Termin der Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Einladungen mit den Tagesordnungspunkten mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
Anträge und Anfragen, die auf der Mitgliederversammlung erörtert werden sollen, müssen mindestens eine Woche vorher beim Vorstand vorliegen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzungen oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszweckes können nur auf der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Alle Wahlen erfolgen je nach Beschluss der Versammlung geheim oder durch Handzeichen. Beantragt in der Versammlung ein Mitglied bei einer Personenwahl, über diese geheim abzustimmen, so ist diesem stattzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Ein anderer Versammlungsleiter kann durch die Versammlung gewählt werden. Über den Verlauf aller Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Schriftführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern (im Mitteilungsblatt) bekannt zu geben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
12 Datenschutzerklärung
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des/der ersten und zweiten Vorsitzenden, des Schatzmeisters /der Schatzmeisterin und des Geschäftsführers /der Geschäftsführerin gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, sowie E-Mail Adressen einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Als Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes, ist der Verein verpflichtet, die vollständige Adresse mit Telefonnummer von Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder), sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Adresse, E-Mail Adresse und Vereinsmitgliedsnummer.
(3) Der Verein informiert den Jagdgebrauchshundverband, die Tagespresse und die Fachpresse, sowie weitere Medien über vereinseigene Ergebnisse und Ereignisse von besonderer Bedeutung. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins und in der vereinseigenen Mitgliederzeitung veröffentlicht. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
(4) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Ein Antrag auf Auflösung muss mindestens von einem Viertel der Vereinsmitglieder gestellt werden. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung an den Jagdgebrauchshundverband e. V.
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Mit Inkrafttreten der Satzung tritt die bisherige Satzung von 2014 außer Kraft.
gez. Hedda Schirmeyer gez. Falko Gereke
1.Vorsitzende 2. Vorsitzender